Eine E-Rechnung ist ein Buchungsbeleg. Sie muss acht Jahre lang so aufbewahrt werden, dass sich der ursprüngliche Inhalt jederzeit nachvollziehen lässt.
Die Frist beträgt acht Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Läuft eine Außenprüfung, verlängert sie sich, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber verlangt in § 146 Abs. 4 AO, dass der ursprüngliche Inhalt eines Belegs jederzeit feststellbar sein muss. Es genügt also nicht, eine Prüfsumme zu speichern, sondern das Dokument selbst muss unveränderbar archiviert werden.
Wir verwenden daher einen Objektspeicher mit Object Lock, der alle Anforderungen an einen WORM-Speicher (Write Once, Read Many) erfüllt.
Zusätzlich wird beim Ablegen eine Prüfsumme über die Datei gebildet und ebenfalls unveränderbar gespeichert. Damit lässt sich die Identität von Kopien nachweisen.
Sie haben auch im Fall einer Kündigung jederzeit Zugriff auf die archivierten Dateien und Sie können Ihr Archiv jederzeit vollständig exportieren. Ihre Dokumente gehören Ihnen.
Papier kommt auch weiterhin an: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Papierbelege dürfen Sie einscannen und anschließend vernichten. Voraussetzung ist, dass das Bild mit dem Original übereinstimmt, unveränderbar abgelegt wird und das Verfahren dokumentiert ist.
Notarielle Urkunden, Eröffnungsbilanzen, Zolldokumente und Wertpapiere müssen Sie
weiterhin im Original aufbewahren.
Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.
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Compliance: Wir validieren gegen den offiziellen KoSIT Validator 1.6.3 mit den Konfigurationen XRechnung 3.0.2 und Peppol BIS 3.0.21. Die Images sind auf Docker Hub veröffentlicht, die Dockerfiles sind auf GitHub einsehbar.
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